Trennung und ihre Rechtsfolgen

Die Trennung vom Ehepartner ist für viele Menschen emotional belastend. Zugleich ist die Trennung Ausgangspunkt vieler familienrechtlicher Konflikte, vom Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt über die Vermögensauseinandersetzung bis hin zur Scheidung. Um Rechtsverluste zu vermeiden, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung zu empfehlen. Eine frühzeitige Trennungsberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht, die neben den "klassischen" Themen Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt und Regelung der Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat auch nicht originär familienrechtliche Probleme berücksichtigt, wie z.B. die Klärung der Bankverhältnisse, den Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten bei bestehenden Verbindlichkeiten, etc., kann sehr hilfreich sein und dem Entstehen zusätzlicher Probleme vorbeugen oder diese abmildern. Oder hätten Sie gewusst, dass Trennungsunterhalt nicht automatisch ab der Trennung rückwirkend verlangt werden kann, sondern erst ab einem Auskunftsverlangen gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten, der verzugsbegründenden Geltendmachung des Trennungsunterhalts oder Rechtshängigkeit? Oder dass Sie eine neue Hausratversicherung abschließen müssen, wenn Ihr Ehepartner alleiniger Versicherungsnehmer ist und aus der Ehewohnung ausgezogen ist?

Nachfolgend erhalten Sie nähere Informationen über

  • den Begriff bzw. die Voraussetzungen der Trennung/des Getrenntlebens
  • das Getrenntleben in der Ehewohnung
  • die notwendige subjektive Komponente einer Trennung
  • die Rechtsfolgen der Trennung
  • immer wieder auftretende Probleme bei der Trennung, insbesondere
  • die Plünderung eines Bankkontos durch einen Ehegatten
  • Probleme ums Sorgerecht und Umgangsrecht mit Kindern
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    Begriff der Trennung/des Getrenntlebens

    Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er sie künftig ablehnt. Der Begriff der Trennung bzw. des Getrenntlebens im Rechtssinn beinhaltet damit eine objektive und eine subjektive Komponente.

    Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung

    Die objektive Komponente ist dann unproblematisch, wenn einer der Ehegatten die Trennung dadurch vollzieht, dass er aus der Ehewohnung auszieht. Denn der rechtliche Begriff der Trennung setzt voraus, dass die häusliche Gemeinschaft zum Zwecke einer Trennung vollständig aufgehoben wird.

    Getrenntleben in der Ehewohnung

    Zu Problemen kommt es dann, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben wollen, was häufig der Fall ist, wenn sie in einem Haus gewohnt haben, insbesondere wenn das Grundstück in je hälftigem Miteigentum steht. Auch ein solches Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung ist möglich, setzt allerdings voraus, dass die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung verschiedene Haushalte führen und in ihnen leben und dies auch nach außen hin erkennbar zu Tage tritt. Die Ehegatten müssen dann ein Höchstmaß an Trennung in allen Lebensbereichen praktizieren, also ihre Wohn- und Schlafbereiche derart aufgeteilt haben, dass verbleibende Gemeinsamkeiten nur als gelegentliches Zusammentreffen aufgrund bloßen räumlichen Nebeneinanders zu beurteilen sind. Solange die Ehegatten noch im gemeinsamen Ehebett schlafen, ist eine Trennung im Rechtssinn ausgeschlossen. Geringe Gemeinsamkeiten, die sich vielfach insbesondere bei der räumlichen Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung nicht vermeiden lassen, hindern das Getrenntleben nicht. Auch ein zeitlich begrenzter Versöhnungsversuch beendet das Getrenntleben nicht. Die unschädliche Zeitgrenze ist insoweit bei etwa drei Monaten anzusetzen.

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    Der Wille, getrennt leben zu wollen

    Das subjektive Element des Getrenntlebens setzt die erkennbare Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus. Derjenige Ehegatte, der getrennt leben will, muss erkennbar zur Trennung entschlossen sein und diesen Trennungswillen auch erkennbar nach außen bekunden. Am einfachsten ist dies durch ein entsprechendes Schreiben an den anderen Ehegatten zu dokumentieren, welches auch vom Rechtsanwalt verfasst und z.B. mit der Aufforderung, an der Aufteilung der Ehewohnung mitzuwirken oder Trennungsunterhalt zu zahlen, verbunden werden kann.

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    Rechtsfolgen der Trennung

    Wichtigste Rechtsfolgen der Trennung sind, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt als Barunterhalt zugunsten eines Ehegatten entstehen kann, das grundsätzlich für eine Scheidung erforderliche Trennungsjahr zu laufen beginnt und zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft über die Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten begehrt werden kann, um im Rahmen des Zugewinnausgleichs eventuelle Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Zustellung der Scheidungsantragsschrift aufdecken zu können und gegebenenfalls auf das Trennungsvermögen zurückzugreifen, das Kontovollmachten für Bankkonten des anderen Ehegatten im Innenverhältnis nicht mehr wirksam sind und zu entsprechenden Rückzahlungsansprüchen führen.

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    Probleme nach der Trennung

    Häufig treten mit der Trennung mannigfache Probleme auf. Von der Weiternutzung der gemeinsamen Mietwohnung durch einen Ehegatten über die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden, aber noch mit Finanzierungsverbindlichkeiten belasteten Grundstücks, über die Regelung etwaiger Trennungsunterhaltsansprüche und Kindesunterhaltsansprüche bis hin zum Sorgerecht/Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern gibt es eine Vielzahl potentieller Konfliktpunkte, bei deren Lösung ich Ihnen gerne engagiert zur Seite stehe, deren Darstellung den Rahmen einer Website allerdings sprengen würde. Zu einigen ausgewählten Problemen finden Sie nachfolgend kurze Informationen.

    Kontoplünderung anlässlich oder nach der Trennung

    Häufig unterhalten Ehegatten ein Bankkonto, dessen Inhaber der eine Ehegatte ist und für das der andere Ehegatte eine Vollmacht hat. Im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander darf diese Vollmacht ab der Trennung grundsätzlich nicht mehr genutzt werden.

    Nicht selten kommt es vor, dass der bevollmächtigte Ehegatte die Vollmacht nach der Trennung benutzt, um noch Verfügungen zulasten des Kontos des anderen Ehegatten zu treffen. Sofern nicht ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass dies mit Einverständnis des Kontoinhabers erfolgt, entstehen hierdurch Rückzahlungsansprüche. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten ein auf beide Ehegatten lautendes Konto unterhalten haben und ein Ehegatte mehr als die Hälfte des Guthabens entnimmt. Kommt es in diesem Sinne zu einer Kontoplünderung, bin ich Ihnen bei der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer hieraus resultierenden Zahlungsansprüche gerne behilflich. Im Übrigen empfiehlt es sich ohnehin, kurzfristig nach der Trennung eine Klärung der Bankverhältnisse herbeizuführen, wobei ich Ihnen gerne zur Seite stehe.

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    Probleme rund ums Sorgerecht für und Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern

    Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für die gemeinschaftlichen Kinder bleibt von einer Trennung unberührt und besteht nach der Trennung - und im Übrigen auch nach der Scheidung, wenn keine anderslautende Gerichtsentscheidung herbeigeführt wird - fort. Dies sollten Eltern sich immer wieder in Erinnerung rufen: Sie sind und bleiben beide gemeinsam für das Wohl ihrer Kinder verantwortlich. Konflikte der Eltern sollten nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden, die häufig ohnehin unter der Trennung der Eltern massiv leiden. Sie sollten auch nicht durch Berichte über bestehende Konflikte in den Elternkonflikt einbezogen werden.

    Dennoch müssen natürlich nach der Trennung Regelungen getroffen werden, bei welchem Elternteil die Kinder leben und wie das Umgangsrecht des anderen Elternteils ausgestaltet wird. Dies sollte - wenn eben möglich - einvernehmlich und unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder erfolgen. Kann Einvernehmen insoweit nicht erzielt werden, vertrete ich Sie gerne auch in Verfahren betreffend das Sorgerecht oder Umgangsrecht für die Kinder, wobei einvernehmliche Lösungen der Eltern im Interesse der Kinder nach meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht dem Kindeswohl am dienlichsten sind.

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